Gymnasien (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 7 i. V. m. § 7 ThürSchulG)

Das Gymnasium schließt mit der Klasse 12 und einer landeseinheitlichen Prüfung zur allge-meinen Hochschulreife (Abitur) ab. Mit der Versetzung in die Klassenstufe 11 erfolgt der Eintritt in die Qualifikations-phase. Bestandteil der Versetzung ist eine besondere Leistungsfeststellung nach zentralen Vorgaben (§ 7 Abs. 9 Nr. 3 ThürSchulG). Für Schüler mit Realschulabschluss bedarf es der besonderen Leistungsfeststellung nicht. Mit der Versetzung in die Klassenstufe 11 ist für Schüler ohne Realschulabschluss eine dem Realschulabschluss gleichwertige Schulbildung erreicht.

Die im Verzeichnis aufgeführten Spezialgymnasien sind mit anderen Gymnasien nicht gleichwertig. Nach § 7 Abs. 7 ThürSchulG kann in den Spezialgymnasien der Ausbildungsgang um eine Klassenstufe erweitert werden. Bei notwendiger auswärtiger Unterbringung können somit Förderungsleistungen ab Klasse 10 gewährt werden.

An den Sportgymnasien können darüber hinaus ab Klassenstufe 7 auf den Realschulabschluss oder den Hauptabschluss bezogene Klassen angegliedert werden.

Soweit an Gymnasien Spezialklassen geführt werden (z.B. Musik, Sprachen oder Mathematik / Naturwissenschaften), ist dies bei der jeweiligen Ausbildungsstätte vermerkt.

In den Fällen, in denen dem Gymnasium ein Internat im Sinne des § 6 HärteV angeschlossen ist, wird dies in der Spalte „Bemerkung“ ausgewiesen.