„unechte“ Fachschule im Fachbereich Sozialwesen (§ 5 ThürFSO-SW)
Mit der Änderung der ThürFSO-SW zum 01.08.2020 ist für ab dem Schuljahr 2020/21 aufge-nommene Ausbildungen in den
Fachrichtungen Sozialpädagogik (Erzieher) und Heilerziehungspflege
eine berufliche Vorbildung nicht mehr zwingend erforderlich. Somit besuchen die Auszubildenden eine Fachschulklasse, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG). Der Bedarfssatz richtet sich nach § 12 Abs.
1 Nr. 1 bzw. § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG. Die Zuständigkeit für die Förderung der neu aufgenommenen Ausbildungen richtet sich grundsätzlich nach § 45 Abs. 1 S. 1 BAföG.
Übergangsregelungen für das laufende Schuljahr 2020/21:
Angesichts des laufenden Schuljahres 2020/21 und der für diesen Bewilligungszeitraum ggf. bereits erlassenen Bescheide werden folgende Übergangsregelungen getroffen:
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Wurde die Ausbildung zum Schuljahr 2020/21 aufgenommen und bereits ein Bewilligungs-bescheid erlassen, soll der Bescheid unter Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichts-punkten der Geförderten nicht aufghoben bzw. geändert werden. Die Förderung nach
§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 BAföG erfolgt dann für alle folgenden Schuljahre. Die Geförderten sollten schriftlich darauf hingewiesen werden, dass die Förderung mit dem höheren Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1
Nr. 1, Abs. 2 BAföG nur aus Vertrauensschutzgründen erfolgt und ab dem Schuljahr 2021/22 der niedrigere Bedarfssatz nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 BAföG zugrunde gelegt werden wird.
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Antragsteller/innen, deren Anträge für das Schuljahr 2020/21 abgelehnt worden sind, können über die Förderungsmöglichkeiten nach dem AFBG informiert werden.
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Für Auszubildende, die das erste Ausbildungsjahr wiederholen oder ihre Ausbildung nach der ThürFSO-SW im zweiten und dritten Schuljahr fortsetzen, also die Ausbildung noch nach der bis zum 31.07.2020 geltenden Fassung der ThürFSO-SW aufgenommen haben,
soll es aus Vertrauensschutzgesichtspunkten bei der Bedarfsfestsetzung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BAföG bis zum Ausbildungsabschluss bleiben. Die Zuständigkeit richtet sich in diesen Fällen weiterhin nach dem ständigen Wohnsitz des Auszubildenden
(§ 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 BAföG).
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Sofern der Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG durch vorherige Ausbildungen ausgeschöpft ist, z. B. BVJ und Kinderpflege, und die Erzieherausbildung bislang nach § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAföG gefördert werden konnte, gelten die Übergangsregelungen entsprechend.
Für ab dem Schuljahr 2020/21 aufgenommene Ausbildungen findet § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BAföG Anwendung.