Fachschule (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 und Abs.8 ThürSchulG)
Die Fachschule führt zu vertiefter beruflicher Fachbildung und erweitert die Allgemeinbildung. Zugangsvoraussetzung, ist eine einschlägige Berufsausbildung und eine entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Ausbildungsdauer bei Fachschulen in Vollzeitform
beträgt regelmäßig 2 Jahre (Ausnahme: Fachschulausbildung im Bereich Agrarwirtschaft).
Kann der Auszubildende keine entsprechende Berufstätigkeit vor Aufnahme der Ausbildung nachweisen, verlängert sich die Ausbildungsdauer an den Fachschulen für Wirtschaft und Technik um ein Jahr. In dieser Zeit wird ein gelenktes Praktikum absolviert,
welches i. S. d. § 2 Abs. 4 BAföG förderungsfähig ist.
An Fachschulen für Technik besteht darüber hinaus die Möglichkeit, nach der 2-jährigen Erstausbildung entweder in einem weiteren Schwerpunktfach (Dauer ein halbes Jahr) oder in einer weiteren Fachrichtung (Dauer ein Jahr) einen zweiten berufsqualifizierenden
Abschluss zu erreichen. Bei dieser zweiten Ausbildung beginnt dabei ein neuer Ausbildungsabschnitt.
An Fachschulen erfolgt die Ausbildung zum Techniker bzw. Betriebswirt in den Fachbereichen
- Technik
- Wirtschaft
- Gestaltung
Dazu kommen die Fachbereiche Sozialwesen mit den Fachrichtungen
- Sozialpädagogik (Erzieher) und
- Heilerziehungspflege
- Heilpädagogik
und Medizinpädagogik mit den Fachrichtungen
- Gesundheitspädagogik,
- Pflegepädagogik
Die Bedarfsätze richten sich immer nach § 13 BAföG.
„unechte“ Fachschule im Fachbereich Sozialwesen (§ 5 ThürFSO-SW)
Mit der Änderung der ThürFSO-SW zum 01.08.2020 ist für ab dem Schuljahr 2020/21 aufge-nommene Ausbildungen in den
Fachrichtungen Sozialpädagogik (Erzieher) und Heilerziehungspflege
eine berufliche Vorbildung nicht mehr zwingend erforderlich. Somit besuchen die Auszubildenden eine Fachschulklasse, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG). Der Bedarfssatz richtet sich nach § 12 Abs.
1 Nr. 1 bzw. § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG. Die Zuständigkeit für die Förderung der neu aufgenommenen Ausbildungen richtet sich grundsätzlich nach § 45 Abs. 1 S. 1 BAföG.
Übergangsregelungen für das laufende Schuljahr 2020/21:
Angesichts des laufenden Schuljahres 2020/21 und der für diesen Bewilligungszeitraum ggf. bereits erlassenen Bescheide werden folgende Übergangsregelungen getroffen:
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Wurde die Ausbildung zum Schuljahr 2020/21 aufgenommen und bereits ein Bewilligungs-bescheid erlassen, soll der Bescheid unter Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichts-punkten der Geförderten nicht aufghoben bzw. geändert werden. Die Förderung nach
§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 BAföG erfolgt dann für alle folgenden Schuljahre. Die Geförderten sollten schriftlich darauf hingewiesen werden, dass die Förderung mit dem höheren Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1
Nr. 1, Abs. 2 BAföG nur aus Vertrauensschutzgründen erfolgt und ab dem Schuljahr 2021/22 der niedrigere Bedarfssatz nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 BAföG zugrunde gelegt werden wird.
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Antragsteller/innen, deren Anträge für das Schuljahr 2020/21 abgelehnt worden sind, können über die Förderungsmöglichkeiten nach dem AFBG informiert werden.
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Für Auszubildende, die das erste Ausbildungsjahr wiederholen oder ihre Ausbildung nach der ThürFSO-SW im zweiten und dritten Schuljahr fortsetzen, also die Ausbildung noch nach der bis zum 31.07.2020 geltenden Fassung der ThürFSO-SW aufgenommen haben,
soll es aus Vertrauensschutzgesichtspunkten bei der Bedarfsfestsetzung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BAföG bis zum Ausbildungsabschluss bleiben. Die Zuständigkeit richtet sich in diesen Fällen weiterhin nach dem ständigen Wohnsitz des Auszubildenden
(§ 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 BAföG).
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Sofern der Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG durch vorherige Ausbildungen ausgeschöpft ist, z. B. BVJ und Kinderpflege, und die Erzieherausbildung bislang nach § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAföG gefördert werden konnte, gelten die Übergangsregelungen entsprechend.
Für ab dem Schuljahr 2020/21 aufgenommene Ausbildungen findet § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BAföG Anwendung.