Thüringer Landesverwaltungsamt

Donnerstag, 25. April 2024

Belehrungen nach dem AsylVfG in 56 Sprachen


1. Hinweis nach § 14 I 2 Asylverfahrensgesetz – erfolgt in der Regel durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
„ Der Ausländer ist vor der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass nach der Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrages die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes Beschränkungen unterliegt.“

2. Hinweis nach §§ 14 I, 23 Asylverfahrensgesetz – erfolgt in der Regel durch die Erstaufnahmeeinrichtung
„§ 23 Antragstellung bei der Außenstelle
(1) Der Ausländer, der in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen ist, ist verpflichtet, unverzüglich oder zu dem von der Aufnahmeeinrichtung genannten Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes zur Stellung des Asylantrages persönlich zu erscheinen.
(2) Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, so gilt für einen später gestellten Asylantrag § 71 entsprechend. Abweichend von § 71 Absatz 3 Satz 3 ist eine Anhörung durchzuführen. Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausländer von der Aufnahmeeinrichtung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes über die Ausnahme des Ausländers in der Aufnahmeeinrichtung und den erfolgten Hinweis nach Satz 3.“

3. Hinweis nach § 20 Absatz 2 Asylverfahrensgesetz – erfolgt in der Regel durch Ausländerbehörde oder Polizei
„Kommt der Ausländer nach Stellung eines Asylgesuchs der Verpflichtung nach § 18 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, so gilt für einen später gestellten Asylantrag § 71 entsprechend. Abweichend von § 71 Absatz 3 Satz 3 ist eine Anhörung durchzuführen. Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausländer von der Behörde, bei der er um Asyl nachsucht, schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Kann der Hinweis nach Satz 3 nicht erfolgen, ist der Ausländer zu der Aufnahmeeinrichtung zu begleiten.“

Aufnahmeeinrichtung ist nach § 19 Absatz 1 Asylverfahrensgesetz die nächstgelegene. In Thüringen wird dies regelmäßig die Landesaufnahmestelle Thüringen in Eisenberg sein, es kann aber zum Beispiel auch die Erstaufnahmeeinrichtung Chemnitz in Betracht kommen.

4. Hinweis nach § 22 Absatz 3 Asylverfahrensgesetz - erfolgt in der Regel durch die Erstaufnahmeeinrichtung
„(3) der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung an die für ihn zuständige Aufnahmeeinrichtung nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 unverzüglich oder bis zu einem ihm von der Aufnahmeeinrichtung genannten Zeitpunkt zu folgen. Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Satz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, so gilt § 20Absätze 2 und 3 entsprechend. Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausländer von der Aufnahmeeinrichtung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

Von den 4 Hinweisen ist Nr. 1. für das Bundesamt relevant, Nr. 2 und Nr. 4 für die Erstaufnahmeeinrichtung und Nr. 3 für Polizei und Ausländerbehörden

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